SBN Herstellung und Vertrieb von Elektromaschinen und Druckluftanlagen GmbH & Co. KG

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gültig ab 01.01.2002



§ 1 Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.

  2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

 

§ 3 Preise und Zahlungen

Die vereinbarten Preise gelten – soweit nicht anders lautend bestätigt – ab Werk ohne Verpackung. Soweit wir gegenüber Kunden, die Kaufmann im Sinne des Gesetzes sind, ein Angebot bzw. eine Auftragsbestätigung abgeben, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den jeweils genannten Preisen nicht eingeschlossen.

 

  1. Wir behalten uns das Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.

  2. Alle Zahlungen sind gemäß getroffener Vereinbarung fällig. Soweit die Fälligkeit kalendarisch bestimmt ist, kommt der Besteller auch ohne Mahnung am Tage danach in Verzug.

    Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,62 % zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

  5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

  6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.

 

Bei Bekannt werden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitgehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

 

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

  1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Gefahrstoffblättern und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.

  2. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die in den in Buchstabe a) angegebenen Informationsbroschüren oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.

  3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % vorbehalten.

 

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.

  2. Lieferungsverzug aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und dergleichen – berechtigten uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, längstens jedoch um 4 Monate. Nach Ablauf von 4 Monaten können der Besteller oder wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass die andere Vertragspartei daraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.

  3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 4 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern. e) Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

 

§ 6 Gefahrübergang, Transportversicherung
Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der am Lagerort vorgenommenen Verladung auf das jeweilige Transportmittel auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir mit werkseigenen Fahrzeugen ausliefern oder die Transportkosten von uns übernommen werden als auch wir zu Gunsten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen. Die Ansprüche aus solchen Transportversicherungen treten wir bereits hiermit an den Besteller ab. Wir sind dem Besteller nicht gegenüber verpflichtet, die für die Erhaltung und Durchsetzung von Deckungsansprüchen aus einer Transportversicherung notwendigen Obliegenheiten wahrzunehmen.

 

§ 7 Haftung bei Mängeln

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.

  2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, unsachgemäßem Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.

  3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistung für den Zeitraum von einem (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in § 8.

  4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu ersetzten, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist.

    Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten die insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

  5. Wir haben die zum zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

  6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.

  7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

  8. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

  9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzten die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheit voraus.

Wir haften nicht nach § 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.

 

§ 8 Schadensersatzansprüche

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

    Die Höhe eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches ist begrenzt auf den auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

    Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

  3. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen worden.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir halten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bestehen zwischen uns und dem Besteller laufende Geschäftsbeziehungen, so behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zu Begleichung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftverbindung vor.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren bestmöglicher Verwertung befugt, sofern wir dem Besteller die Verwertung zuvor schriftlich angedroht haben. Bei der Verwertung haben wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht zu nehmen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits hiermit alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, in der Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unbeschadet unserer Befugnis, die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Gerät der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird gegen ihn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den betreffenden Schuldner/Dritten die Abtretung mitteilt.

  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Die zwischen uns und dem Besteller nach Maßgabe der vorstehenden Geschäftsbedingungen zustande gekommenen Kaufverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausgeschlossen.

  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.

  3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

  4. Sollte eine Bestimmung in den vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

 

§ 11 Warenrücksendung
Warenrücksendungen des Bestellers haben grundsätzlich nur unter Absprache mit uns und frei Haus zu erfolgen. Diese werden zu den ursprünglichen Fakturwerten, abzüglich der Vertriebs- und Rücknahmekosten von 10 % auf den Nettowert, sowie abzüglich etwaiger Wertminderungen gutgeschrieben. Die Wertminderung wird nach eigenem Ermessen festgelegt.

 

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